Klar, oft schreit ein Bild schon auf den ersten Blick „Ich bin KI!“ – aber statt weiter das große Bilderrätsel zu spielen, muss es jetzt einfach dabeistehen.
Denn seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten des EU AI Acts: Unternehmen müssen bestimmte KI-generierte oder mit KI manipulierte Inhalte klar kennzeichnen. Das betrifft Websites, Social Media, Werbemittel und Printprodukte.
Aber keine Panik: Nicht alles, was mit KI erstellt wurde, braucht automatisch ein Warnschild.
Welche KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden?
Eine Kennzeichnung ist insbesondere bei sogenannten fotorealistischen KI-generierten oder KI-bearbeiteten Inhalten erforderlich. Damit sind KI-generierte oder -bearbeitete Bilder, Videos und Audios gemeint, die existierende oder realistisch mögliche Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse darstellen und dabei wie authentische Aufnahmen wirken können, obwohl sie künstlich erstellt oder verändert wurden. Entscheidend ist, ob ein Inhalt den Eindruck einer echten Aufnahme vermittelt, obwohl dies nicht der Fall ist.
Kennzeichnungspflichtig können zum Beispiel sein:
- ein fotorealistisches KI-Bild einer Veranstaltung, die nie stattgefunden hat,
- eine realistisch dargestellte Person in einer erfundenen Situation,
- ein KI-generiertes Video, das wie echtes Filmmaterial wirkt,
- eine künstlich erzeugte oder imitierte Stimme,
- ein Bild von einem Ort oder Ereignis, das so nie existiert hat.
Kurz gesagt:
Sieht es echt aus, ist aber nicht echt? Dann sollte das auch klar erkennbar sein.
Und was ist mit Illustrationen?
Klar erkennbare Illustration, abstrakte Grafiken, ein stilisierter Roboter oder eine offensichtlich fiktive Darstellung täuschen normalerweise keine echte Aufnahme vor.
Solche Inhalte benötigen daher in der Regel keinen sichtbaren KI-Hinweis.
Entscheidend ist nicht nur, ob KI im Spiel war. Entscheidend ist, ob Menschen den Inhalt für authentisch halten könnten.
Illustration bleibt Illustration. Fake-Foto bleibt Fake-Foto.
Müssen KI-Texte auch gekennzeichnet werden?
Teilweise. Bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse können ebenfalls kennzeichnungspflichtig sein.
Wurde der Text jedoch fachlich geprüft, redaktionell bearbeitet und von einer Person oder einem Unternehmen verantwortet, ist grundsätzlich keine Kennzeichnung nötig.
Einmal kurz die Rechtschreibprüfung laufen zu lassen, zählt allerdings noch nicht als redaktionelle Kontrolle.
Wie kann eine Kennzeichnung aussehen?
Die Kennzeichnung muss klar, verständlich und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein. Eine versteckte Information in den Metadaten allein reicht für veröffentlichende Unternehmen nicht aus.
Beispiel: „Dieses Bild wurde mit KI erstellt.“ oder „KI-generiert.“
Die neuen Transparenzpflichten gelten für Inhalte, die seit dem 2. August 2026 neu erstellt oder erstmals veröffentlicht werden. Bereits davor erzeugte und veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Wer KI für Content, Werbung oder Social Media nutzt, sollte die internen Abläufe prüfen:
- Welche Inhalte werden mit KI erstellt?
- Welche davon wirken täuschend echt?
- Wer prüft sie vor der Veröffentlichung?
- Wo und wie wird die Kennzeichnung angebracht?
- Ist klar geregelt, wer dafür verantwortlich ist?
Denn „Das hat die KI gemacht“ ist keine besonders überzeugende Compliance-Strategie.
Echt oder KI? Hauptsache klar.
KI darf kreativ, effizient und überraschend sein. Sie darf nur nicht so tun, als wäre sie Realität, ohne dass jemand darauf hinweist.
Echt oder KI? Seit 2. August 2026 muss das bei täuschend echten Inhalten klar sein.
Wer rechtzeitig klare Prozesse schafft, spart sich später Diskussionen, Korrekturen und möglicherweise auch Geldbußen.
Unsicher, welche Inhalte betroffen sind und wie die Kennzeichnung auf Eurer Website umgesetzt werden kann? Wir unterstützen gerne bei der Prüfung und technischen Umsetzung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung